2.3. Mit Replik vom 17. August 2021 hielt die Klägerin an ihrem Klagebegehren und mit Duplik vom 3. November 2021 die Beklagte am Antrag auf Klageabweisung fest. -3- 2.4. Mit Entscheid vom 27. Juni 2022 erkannte das Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, wie folgt: " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird der Klägerin auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss der Klägerin in der Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Fr. 500.00 aus der Restanz ihres Kostenvorschusses zu.