2. 2.1. Mit Klage vom 8. Dezember 2020 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, folgendes Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Beschluss Ziffer 5 lit. d der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung der Liegenschaft [...], Q., vom 2. Juli 2020 für ungültig zu erklären und mit rückwirkender Kraft aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 14. Juni 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Klage.