Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2022.42 (VZ.2020.95) Art. 1 Entscheid vom 9. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichterin Massari Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, [...] vertreten durch MLaw Nicolai Brugger, Rechtsanwalt, [...] Beklagte B._____, [...] vertreten durch [...] vertreten durch lic. iur. Roger Huber, Rechtsanwalt, [...] Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeigentümergemeinschaft -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin ist Stockwerkeigentümerin betreffend das Stammgrundstück Nr. [...] (Stockwerkeigentumseinheit Nr. […] mit einer Wertquote von 130/1'000 sowie Miteigentumsanteile Nr. [...] und Nr. [...] je mit einer Wert- quote von 1/9 an der Stockwerkeigentumseinheit Nr. [...] mit einer Wert- quote von 50/1'000). 1.2. Andere Stockwerkeigentümer sind C.E. und D.E. (Nr.[...] und Nr. [...]), F. und G. (Nr. [...] und Nr. [...] sowie Nr. [...]), H. (Nr. [...] und Nr. [...]), I.K. und J.K. (Nr. [...] und Nr. [...]) sowie L. und M. (Nr. [...] und Nr. [...] sowie Nr. […). 1.3. Anlässlich der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung der Liegenschaft [...], Q., vom 2. Juli 2020, wurde der Antrag der Klägerin, sie sei zu berechtigen, auf ihrem Sitzplatz eine Laube aufzustellen, mit 4 Ja- (E. / F. / H. / Klägerin) zu 2 Nein-Stimmen (K. / M.) abgelehnt (Klagebeilage 5 Ziff. 5 lit. d). 2. 2.1. Mit Klage vom 8. Dezember 2020 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden, Präsidium des Zivilgerichts, folgendes Rechtsbegehren: " 1. Es sei der Beschluss Ziffer 5 lit. d der ausserordentlichen Stockwerkei- gentümerversammlung der Liegenschaft [...], Q., vom 2. Juli 2020 für ungültig zu erklären und mit rückwirkender Kraft aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 14. Juni 2021 beantragte die Beklagte die kostenfäl- lige Abweisung der Klage. 2.3. Mit Replik vom 17. August 2021 hielt die Klägerin an ihrem Klagebegehren und mit Duplik vom 3. November 2021 die Beklagte am Antrag auf Klage- abweisung fest. -3- 2.4. Mit Entscheid vom 27. Juni 2022 erkannte das Bezirksgericht Baden, Prä- sidium des Zivilgerichts, wie folgt: " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird der Klägerin auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss der Klägerin in der Höhe von Fr. 1'500.00 verrechnet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Fr. 500.00 aus der Restanz ihres Kostenvorschusses zu. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von total Fr. 2'695.65 (inkl. MWSt von Fr. 192.75) zu be- zahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 4. Juli 2022 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 22. August 2022 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden / Präsidium des Zivil- gerichts (Geschäfts-Nr. VZ.2020.95) vom 27. Juni 2022 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Nichtigkeit des Beschlusses Ziffer 5 lit. d der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung der Liegen- schaft [...], Q., vom 2. Juli 2020, festzustellen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden / Präsidium des Zivilgerichts (Geschäfts-Nr. VZ.2020.95) vom 27. Juni 2022 voll- umfänglich aufzuheben und es sei die Klage gutzuheissen, d.h. es sei der Beschluss Ziffer 5 lit. d der ausserordentlichen Stockwerkeigentü- merversammlung der Liegenschaft [...], Q., vom 2. Juli 2020 für ungültig zu erklären und mit rückwirkender Kraft aufzuheben. 3. Subeventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Baden / Präsi- dium des Zivilgerichts (Geschäfts-Nr. VZ.2020.95) vom 27. Juni 2022 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % MwSt., für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beschwer- degegnerin." -4- 3.2. Mit unbegründeter Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2022 beantragte die Beklagte, es sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 319 lit. a ZPO), der im vereinfachten Verfahren ergan- gen ist. Die Klägerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist dort unterlegen, sodass sie durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Der angefochtene Entscheid ist beschwerdefähig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Nachdem die Klägerin sowohl die für die Be- schwerde statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ein- gehalten als auch den ihr auferlegten Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) frist- gerecht bezahlt hat, steht einem Eintreten auf ihre Beschwerde nichts ent- gegen. 2. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfest- stellung ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erfor- derlich. "Offensichtlich unrichtig" i.S.v. Art. 320 ZPO ist dabei – analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG – gleichbedeutend mit willkürlich i.S.v. Art. 9 BV (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 320 ZPO; BRUNNER/VISCHER, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 320 ZPO). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1, 139 III 334 E. 3.2.5). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. Zu begrün- den bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- -5- lerhaft erachtet wird. In seinen Ausführungen hat sich der Beschwerdefüh- rer mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (vgl. REETZ/THEILER, ZPO-Kommentar [a.a.O.], N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anhand der erstinstanzlich festge- stellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse anzu- geben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Die Rechtsmittelinstanz ist somit grundsätzlich nicht gehalten, den erstinstanz- lichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwer- debegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könn- ten; abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzli- che Urteil erheben. Immerhin ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Ar- gumente, die die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbrin- gen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden, sondern wen- det das Recht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen an (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.3. Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin fechte den Beschluss Ziff. 5 lit. d der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung der STWEG [...], Q., vom 2. Juli 2020 an, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Montage einer Laube auf ihrem Sitzplatz mit 4 Ja- zu 2 Nein-Stimmen abgelehnt worden sei (angefochtener Entscheid E. 3.1). Mit der vorliegen- den Klage habe die Klägerin die dreissigtägige Anfechtungsfrist gewahrt (angefochtener Entscheid E. 3.3). Indessen seien zur Anfechtungsklage i.S.v. Art. 712m Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 75 ZGB nur jene Stockwerkeigentü- mer aktivlegitimiert, die dem angefochtenen Beschluss nicht zugestimmt hätten (angefochtener Entscheid E. 3.2). Die Klägerin habe ihrem Antrag auf Bewilligung des Aufbaus einer Laube auf ihrem Sitzplatz zugestimmt. Sie sei daher nicht zur vorliegenden Anfechtungsklage aktivlegitimiert, wes- halb die Klage abgewiesen werden müsse (angefochtener Entscheid E. 3.4). 3.2. Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid Art. 712m Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 75 ZGB verletzt, indem sie ihre Aktivlegitimation verneint habe. Sodann habe sie Art. 20 Abs. 1 OR ver- letzt, da der angefochtene Entscheid nichtig sei, wozu sich die Vorinstanz nicht geäussert habe (Beschwerde Rz. 6). -6- Der Sache nach gehe es um die Absicht der Klägerin, auf ihrem Garten- sitzplatz eine Laube aufzustellen. Beim Gartensitzplatz handle es sich um einen gemeinschaftlichen Teil, an dem der Klägerin ein Sondernutzungs- recht zustehe (Beschwerde Rz. 11). Auf die Nachfrage der Klägerin habe die Verwaltung ihr mitgeteilt, dass für die Realisierung dieses Vorhabens ein Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung erforderlich sei. Die Klägerin habe den entsprechenden Antrag gestellt, wobei dieser mit 4 Ja- zu 2 Nein-Stimmen abgelehnt worden sei, da die Verwaltung der Ansicht gewesen sei, dass die Gutheissung des Antrags Einstimmigkeit voraus- setze (Beschwerde Rz. 12). Strittig sei somit, ob für das Aufstellen der Laube überhaupt ein Beschluss notwendig sei und, falls ja, mit welchem Quorum (Beschwerde Rz. 13). Die Vorinstanz verkenne, dass ihre rechtlichen Ausführungen zu Art. 712m Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 75 ZGB, wonach nur ein nicht zustimmender Stock- werkeigentümer aktivlegitimiert sei, nur für positive Beschlüsse gelte. Vor- liegend handle es sich jedoch nicht um einen positiven, sondern um einen negativen Beschluss, da der Antrag betreffend das Aufstellen der Laube abgelehnt worden sei. Bei einem negativen Beschluss gelte jedoch, dass der Kläger nicht selbst gegen den abgewiesenen Antrag gestimmt haben dürfe (Beschwerde Rz. 17 f.). Da die Klägerin mit ihrer Ja-Stimme für ihren Antrag gestimmt habe, dieser aber abgelehnt worden sei, habe die Klägerin also gegen den angefochtenen Beschluss gestimmt und sei daher aktivle- gitimiert (Beschwerde Rz. 19). Der angefochtene Entscheid sei daher auf- zuheben und die Aktivlegitimation der Klägerin zu bejahen (Beschwerde Rz. 23). Im Übrigen habe die Vorinstanz Art. 20 OR verletzt, indem sie nicht die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe. Da es vorlie- gend bloss um das Aufstellen einer Laube gehe, erfolge keine bauliche Massnahme (Beschwerde Rz. 25). Vielmehr stelle das Aufstellen der Laube bloss ein beschränktes Ausgestaltungsrecht der Klägerin dar, das sich aus der Natur des Sondernutzungsrechts am Gartenteil ergebe. Über das Aufstellen der Laube wäre daher gar kein Beschluss der Stockwerkei- gentümergemeinschaft erforderlich gewesen. Den Antrag auf Beschluss- fassung habe die Klägerin nur zufolge falscher Auskunft der Verwaltung gestellt. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft habe daher über eine An- gelegenheit abgestimmt, die nicht in ihrem Kompetenzbereich liege. Über diesen Gegenstand habe die Stockwerkeigentümergemeinschaft gar kei- nen Beschluss fassen dürfen und können, womit derselbe nichtig sei (Be- schwerde Rz. 26 f.). 3.3. Die rechtlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Stockwerkeigentü- mern und der Gemeinschaft betreffend gemeinschaftliche Belange sind -7- grundsätzlich via Beschlussfassung zu regeln (BGE 147 III 553 E. 5.1). Be- schlüsse der Stockwerkeigentümergemeinschaft sind nach den Vorschrif- ten über die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen (Art. 75 ZGB) anfechtbar (Art. 712m Abs. 2 ZGB). Die Anfechtungsklage hat zum Zweck, rechtlich mangelhafte Beschlüsse richterlich überprüfen zu lassen (W ERMELINGER, Zürcher Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, N. 201 zu Art. 712m ZGB). Ein Beschluss ist mangelhaft, wenn er das Gesetz oder die Statuten verletzt (Art. 75 ZGB). Zur Anfechtungsklage aktivlegitimiert ist jeder Stockwerkeigentümer, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat (Art. 75 ZGB). Damit ist Art. 75 ZGB auf die Anfechtung positiver Beschlüsse ausgerichtet. Im Vereins- wie ganz grundsätzlich im Gesellschaftsleben gibt es aber auch negative Be- schlüsse, mit denen Anträge abgelehnt werden. Man pflegt zwar zu sagen, ein Beschluss sei nicht zustande gekommen, wenn das Quorum nicht er- reicht wurde. Dies ist aber unzutreffend; es liegt vielmehr ein ablehnender, eben ein negativer Beschluss vor (vgl. allgemein HAEFLIGER, Die Durchfüh- rung der Generalversammlung bei der Aktiengesellschaft, 1978, S. 92). Solche negativen Beschlüsse können wie die positiven angefochten wer- den (HAEFLIGER, a.a.O., S. 92; vgl. auch TANNER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 703 OR sowie dies., Zür- cher Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 703 OR i.f.). In diesen Fällen würde es keinen Sinn machen, die Aktivlegitimation auf Stockwerkeigentü- mer zu beschränken, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, denn die nicht zustimmenden Stockwerkeigentümer haben mit dem negativen Be- schluss ihr Ziel erreicht. Die Einschränkung in Art. 75 ZGB auf Stockwer- keigentümer, die dem Beschluss nicht zugestimmt haben, bezweckt viel- mehr die Verhinderung von widersprüchlichem Verhalten (W ERMELINGER, a.a.O., N. 226 zu Art. 712m ZGB), bspw. indem die Stockwerkeigentümer zunächst einer zu beschliessenden Sache zustimmen, um die beschlos- sene Sache danach mit einer Anfechtungsklage abzulehnen. Die Ein- schränkung der Aktivlegitimation auf nicht zustimmende Stockwerkeigen- tümer dient also der Verhinderung von widersprüchlichem Verhalten. Im umgekehrten Fall, indem ein Antrag abgelehnt wird (negativer Beschluss), läge widersprüchliches Verhalten demgegenüber vor, wenn ein Stockwer- keigentümer zunächst mit "Nein" stimmt, um den negativen Beschluss an- schliessend mit einer Anfechtungsklage aufheben zu wollen. Dem Zweck der Verhinderung widersprüchlichen Verhaltens ist bei negativen Beschlüs- sen daher so Rechnung zu tragen, dass die Aktivlegitimation auf Stockwer- keigentümer eingeschränkt wird, die den Antrag nicht abgelehnt haben. Wird ein Antrag abgelehnt (negativer Beschluss), weil das nötige Quorum nicht erreicht wurde, ist somit jeder Stockwerkeigentümer, der dem abge- wiesenen Antrag zugestimmt hat, zur Anfechtungsklage aktivlegitimiert (W ERMELINGER, a.a.O., N. 226a zu Art. 712m ZGB). Dass die antragstel- lenden – und damit zumeist auch zustimmenden – Stockwerkeigentümer zur Anfechtung eines negativen Beschlusses aktivlegitimiert sind, scheint -8- für das Bundesgericht eine Selbstverständlichkeit zu sein (BGE 145 III 121 E. 4.3.4, 5A_640/2012 E. 4.4; vgl. auch RIEMER, Stämpflis Handkommen- tar, Vereins- und Stiftungsrecht [Art. 60-89bis ZGB], 2012, N. 5 zu Art. 75 ZGB). 3.4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin ihrem Antrag, auf ihrem zu Sondernutzungsrecht zugewiesenen Gartensitzplatz eine Laube aufstellen zu dürfen, an der Beschlussfassung vom 2. Juli 2020 zugestimmt hat. Der Antrag wurde trotz 4 Ja- zu 2 Nein-Stimmen dennoch als abgelehnt behan- delt, da als massgebendes Quorum Einstimmigkeit verlangt wurde. Es wurde somit ein negativer Beschluss gefällt, wobei die Klägerin zum um- strittenen Antrag mit "Ja" gestimmt hatte. Demnach ist die Klägerin aktivle- gitimiert, um den entsprechenden Beschluss anzufechten und geltend zu machen, dieser verletze das Gesetz oder die Statuten, weil fälschlicher- weise von der Einstimmigkeit als massgebendes Beschlussquorum ausge- gangen sei. 3.5. Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend in Gutheissung des Sub- eventualantrags der Beschwerde aufzuheben. Da die Vorinstanz wesentli- che Teile der Klage (Widerrechtlichkeit bzw. Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses) noch nicht beurteilt hat und demnach auch der Sachverhalt in wesentlichen Teilen noch zu vervollständigen sein wird, ist die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die obergerichtliche Entscheidge- bühr bei einem Streitwert von Fr. 6'000.00 gerundet auf Fr. 1'000.00 fest- zusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 VKD) und wird in diesem Umfang mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet (Art. 111 ZPO). Über die Verlegung der obergerichtli- chen Entscheidgebühr sowie die Regelung der Parteikosten wird die Vor- instanz im erneuten Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin wird der Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Präsidium des Zivilgerichts, vom 27. Juni 2022 aufgehoben und die Streitsache im Sinne der Erwägungen zur Weiterfüh- rung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. -9- 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und in diesem Umfang mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Über die Verlegung der obergerichtlichen Entscheidgebühr gemäss vorste- hender Dispositivziffer 2 sowie die Regelung der Parteikosten hat die Vor- instanz im neuen Entscheid zu befinden. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen - 10 - bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 9. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Tognella