Diese wären ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'990.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung) sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer auf maximal Fr. 1'340.00 festzusetzen. Die von den Klägern geforderte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'331.15 (Beschwerdeantwort S. 12) ist daher nicht zu beanstanden und den Klägern zu Lasten der Beklagten zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.