4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des obergerichtlichen Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 1'300.00 festzusetzen (vgl. (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD). Sie werden mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, den Klägern ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese wären ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'990.00 (§ 3 Abs. 1 lit.