Dies zeigt auf, dass die Beklagte durchaus erkannte, um was es in der Sache ging, auch wenn sie den prozessualen Fehler beging, die Aufnahmedaten lediglich zu behaupten statt auch diese zu belegen. Ferner reichte sie auch eine E-Mail an "aaa@aaa.n" ein, in der sie sich um Unterstützung bzw. Rat erkundigte, wie auch eine E-Mail des Aargauer Departements Bau, Verkehr und Umwelt, in welcher bezugnehmend auf ein Telefonat mit der Beklagten ausgeführt wurde, dass der fragliche Baum kein schutzwürdiges Naturobjekt darstelle und auch über die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde S. nicht geschützt werde (vgl. die anlässlich der Hauptverhandlung seitens der Be-