So stellte sie vorab den Antrag, dass die Kläger beim Augenschein ihr Grundstück nicht betreten dürften, womit sich die Kläger einverstanden zeigten (act. 37). Überdies reichte sie weitere Fotografien ein (act. 38) – namentlich auch die im Beschwerdeverfahren abermals eingereichten Bilder "Badespass" und "Fussball" (vgl. vorne E. 2.3.3). Dies zeigt auf, dass die Beklagte durchaus erkannte, um was es in der Sache ging, auch wenn sie den prozessualen Fehler beging, die Aufnahmedaten lediglich zu behaupten statt auch diese zu belegen.