Immerhin lässt sich der Klageantwort entnehmen, dass die Beklagte in der Lage war, ein entsprechendes Gutachten zum Gesundheitszustand des Thujabaums in Auftrag zu geben und auch einzureichen. Dem Verhandlungsprotokoll lässt sich sodann entnehmen, dass die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung samt Augenschein – zumindest nach Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht – durchaus in der Lage war, strukturierte und verständliche Rechtsbegehren als auch eine entsprechende Begründung zu formulieren. So stellte sie vorab den Antrag, dass die Kläger beim Augenschein ihr Grundstück nicht betreten dürften, womit sich die Kläger einverstanden zeigten (act. 37).