2.4.3. Die Klageantwort der Beklagten ist als relativ dürftig bzw. lückenhaft einzustufen. Sie hielt einzig fest, sie könne die Klageschrift nicht akzeptieren, da diese unkorrekte Beweise und Aussagen enthalte. Als Beweis lege sie eine Expertise ein. Überdies besitze sie diverse Fotos (act. 31). Immerhin lässt sich der Klageantwort entnehmen, dass die Beklagte in der Lage war, ein entsprechendes Gutachten zum Gesundheitszustand des Thujabaums in Auftrag zu geben und auch einzureichen.