Bei Art. 69 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift", weshalb dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einzuräumen ist (TENCHIO, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017 [BSK ZPO], N. 8 zu Art. 69 ZPO). Eine Pflicht des Gerichts zur Bestellung eines Parteivertreters gestützt auf Art. 69 ZPO dürfte immerhin aufgrund des aus Art. 6 EMRK sowie Art. 5, 9 und 29 BV fliessenden Anspruchs auf ein faires Verfahren zumindest dann geboten sein, wenn eine Partei sonst nur noch zu einem Objekt des Verfahrens wird (STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/