ZPO). Erst wenn nach Ausschöpfung der gerichtlichen Fragepflicht die Prozesshandlungen unklar und unverständlich bleiben, kann das Gericht die nicht vertretene Partei zur Mandatierung eines Vertreters auffordern bzw. ihr eine Vertretung bestellen (MORF, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 69 ZPO).