Dass die Eingabe eines Laien als lückenhaft erscheint, rechtfertigt die Annahme einer Postulationsunfähigkeit für sich allein nicht. Ist die Eingabe der rechtsuchenden Partei strukturiert und enthält sie sowohl verständliche Rechtsbegehren als auch eine Begründung, sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwaltes nach Art. 69 ZPO nicht gegeben (BGE 5A_618/2015 E. 6.7 und 4A_45/2014 E. 2.2.1). Art. 69 ZPO soll nur in wirklich eindeutigen Fällen angewendet werden (STERCHI, Berner Kommentar, 2012, N. 3 zu Art. 69 ZPO).