2.4.2. Nach Art. 69 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine Partei, wenn diese offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess selber zu führen, auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen; leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so wird ihr vom Gericht eine Vertretung bestellt. Diese Bestimmung beschränkt die im Zivilprozess anerkannte Freiheit jeder Partei, persönlich und ohne Vertretung vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten usw.