2.4. 2.4.1. Mit Beschwerde bringt die Beklagte ferner vor, in Bezug auf die neuen Beweismittel könne ausserdem auf Art. 69 Abs. 1 ZPO verwiesen werden. Aufgrund der Komplexität der Sache, dem Nebeneinander von öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Normen, des fortgeschrittenen Alters der Beklagten, ihrer Unerfahrenheit im entsprechenden Fachgebiet sowie der Tatsache, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten gewesen sei, hätte die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass die Beklagte offensichtlich nicht imstande sei, ihre Interessen eigens wahrzunehmen und den Prozess selbst zu führen.