2.3.3. Vorab ist anzumerken, dass die Beklagte entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die Fotografien "Fussball" und "Badespass" durchaus bereits im vorinstanzlichen eingereicht hat, und zwar anlässlich der Hauptverhandlung (siehe S. 3 der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen durch die Beklagte). Lediglich bei den hierzu offerierten Zeugen zur Verifizierung der Daten der Fotografien wie auch dem Sachverständigengutachten handelt es sich um erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte neue Beweismittel. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind diese im vorliegenden Verfahren allerdings aufgrund des -7-