keine Originalaufnahmen mit Datumsaufdruck dar, doch könne das jeweilige Datum durch die auf den Fotos abgebildeten und als Zeugen angerufenen Personen verifiziert werden (Beschwerde S. 3). Aus den neuen Beweismitteln ergebe sich, dass der fragliche Thujabaum bereits 1988 höher als 6 Meter gewesen sei und das Klagerecht der Nachbarn im Jahr 2018 verwirkt sei. Für den Fall, dass das Gericht trotz der neu eingereichten Beweismittel nicht von der damaligen Höhe des streitgegenständlichen Baums überzeugt sei, sei darüber ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben (Beschwerde S. 7 f.).