Die Beklagte habe nicht wissen können, dass ihre alleinigen wahrheitsgetreuen Angaben bezüglich des Datums der Aufnahmen nicht ausreichten. Die Vorinstanz habe sie nicht frühzeitig auf den fehlenden Beweiswert hingewiesen. Erst das vorinstanzliche Urteil mit den knappen Erläuterungen zum Beweiswert gebe Anlass, neue Beweismittel einzureichen. Daher würden neue Fotos sowie Zeugen als Beweismittel eingereicht. Die Fotos stellten -6-