Anhand der durch die Kläger anlässlich der Hauptverhandlung ins Recht gelegten Fotografien könne bestimmt werden, dass der streitgegenständliche Thujabaum im Februar 1991 (Foto 8.2) bzw. August 1993 (Foto 8.4) entweder noch nicht vorhanden gewesen sei resp. die Höhe von 6 m offensichtlich noch nicht überschritten habe. Die Verwirkungsfrist von 30 Jahren sei bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs vom 21. September 2020 somit nicht abgelaufen (angefochtener Entscheid E. 4.2.3).