Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich bei einem der auf der Fotografie "8.2" ersichtlichen Bäumen um den streitgegenständlichen Thujabaum handle, wäre unter Berücksichtigung der Referenzgrösse des Telefonmastes kein Baum erkennbar, welcher eine tatsächliche Höhe von 6 m erreiche (angefochtener Entscheid E. 4.2.2). Anhand der durch die Kläger anlässlich der Hauptverhandlung ins Recht gelegten Fotografien könne bestimmt werden, dass der streitgegenständliche Thujabaum im Februar 1991 (Foto 8.2) bzw. August 1993 (Foto 8.4) entweder noch nicht vorhanden gewesen sei resp. die Höhe von 6 m offensichtlich noch nicht überschritten habe.