Stattdessen seien lediglich zwischen Schopf und Wohnhaus der Beklagten Baumgeäste ersichtlich, welche in Bezug auf dessen Standort nicht mit den Beobachtungen anlässlich des Augenscheins übereinstimmten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich bei einem der auf der Fotografie "8.2" ersichtlichen Bäumen um den streitgegenständlichen Thujabaum handle, wäre unter Berücksichtigung der Referenzgrösse des Telefonmastes kein Baum erkennbar, welcher eine tatsächliche Höhe von 6 m erreiche (angefochtener Entscheid E. 4.2.2).