Die durch die Kläger eingereichten Aufnahmen "8.2" und "8.3" zeigten u.a. einen Blick in Richtung des Beklagtengrundstücks. Der zur Orientierung der Baumposition verwendete Schopf sei jeweils gut zentral (Foto 8.2) bzw. am unteren, rechten Rand der Fotografie (Foto 8.3) ersichtlich. Mit Blick auf die Rückseite der Originalfotos lasse sich nachweislich belegen, dass die Fotografien im Februar 1991 (2/91) entstanden seien. Der streitgegenständliche Thujabaum sei weder auf dem Foto "8.2" noch auf dem Foto "8.3" zu erkennen.