Die Beklagte habe anlässlich der Hauptverhandlung ebenfalls zahlreiche Fotografien eingereicht. Während die Bilder der Kläger durch Einreichung der entsprechenden Originale einem konkreten Aufnahmezeitpunkt zugeordnet werden könnten, habe es die Beklagte unterlas- -5- sen, konkrete Nachweise diesbezüglich zu präsentieren. Der jeweils schriftliche Vermerk neben den Bildern könne lediglich als – bestrittene – Parteibehauptung aufgefasst werden (angefochtener Entscheid E. 4.2.1).