2.2. Die Vorinstanz erwog, gemäss den Ausführungen der Kläger habe der Thujabaum die Höhe von 6 m "um das Jahr 2005" erreicht. Die Beklagte habe ausgeführt, dass der Thujabaum die Höhe von 6 m bereits im Jahr 1970 überschritten habe. Zur Veranschaulichung der klägerischen Ausführungen hätten die Kläger verschiedene Bilderdokumentationen ins Recht gereicht, aus welchen ersichtlich sein solle, dass der streitgegenständliche Thujabaum zum Zeitpunkt der jeweiligen Bildaufnahme noch nicht zu erkennen gewesen sei. Die Beklagte habe anlässlich der Hauptverhandlung ebenfalls zahlreiche Fotografien eingereicht.