1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Streitwert des vorliegenden Verfahrens mit Fr. 4'000.00 beziffert (angefochtener Entscheid E. 1.1), was von den Parteien nicht beanstandet wird. Bei diesem Streitwert ist die Beschwerde zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die weiteren Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind grundsätzlich erfüllt; insbesondere wurde die Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit 15. August (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) eingehalten.