4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2022 beantragten die Kläger: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 29.09.2021 im Verfahren VZ.2021.8 sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin." -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: