4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1 + 2 eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. MwSt von CHF 143.00 und Spesen) zu bezahlen." 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 22. August 2022 gegen den ihr am 21. Juni 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid beantragte die Beklagte: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 29. September 2021 sei aufzuheben. 2. Die Klage sei abzuweisen. 3. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, den Tujabaum auf dem Grundstück [...] auf die gesetzlich zulässige Höhe von 6.00 m zurückzuschneiden.