" 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Thujabaum innert sechs Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf eigene Kosten zu beseitigen. -3- 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus Entscheidgebühr von CHF 1'300.00, werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Kläger 1 + 2 verrechnet, so dass die Beklagte den Klägern 1 + 2 den Betrag von CHF 1'300.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1 + 2 die Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 300.00 zu ersetzen.