" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die grenzabstandsverletzende Tanne (recte: Thujabaum) auf [...] zu beseitigen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die grenzabstandsverletzende Tanne (recte. Thujabaum) auf ihrem Grundstück [...] auf die gesetzlich zulässige Höhe von 6.00 m zurückzuschneiden und unter Schnitt zu halten. 2. Das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, wird ersucht der Beklagten eine angemessene Frist zur Beseitigung, eventualiter zum Rückschnitt der Tanne (recte: Thujabaum) auf die gesetzlich zulässige Höhe von 6.00 m anzusetzen.