Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2022.41 / nw (VZ.2021.8) Art. 64 Entscheid vom 7. November 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Kläger 1 A._____, [...] Klägerin 2 B._____, [...] 1 und 2 vertreten durch lic. iur. Stephan Weber, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, Postfach, 5600 Lenzburg Beklagte C._____, [...] vertreten durch lic. iur. Marc Siegenthaler, Rechtsanwalt, Kirchstrasse 2, 5737 Menziken Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Nachbarrecht (Verletzung des Grenzabstands) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Bei den Parteien handelt es sich um Nachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich ein Thujabaum. 2. 2.1. Mit Klage vom 27. Januar 2021 beantragten die Kläger beim Bezirksge- richtspräsidium Lenzburg: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die grenzabstandsverletzende Tanne (recte: Thujabaum) auf [...] zu beseitigen. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die grenzabstandsverlet- zende Tanne (recte. Thujabaum) auf ihrem Grundstück [...] auf die gesetz- lich zulässige Höhe von 6.00 m zurückzuschneiden und unter Schnitt zu halten. 2. Das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, wird ersucht der Beklagten eine angemessene Frist zur Beseitigung, eventualiter zum Rückschnitt der Tanne (recte: Thujabaum) auf die gesetzlich zulässige Höhe von 6.00 m anzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. MWST)." 2.2. Mit Klageantwort vom 2. März 2021 beantragte die Beklagte sinngemäss die Abweisung der Klage. 2.3. Anlässlich der Verhandlung vom 29. September 2021 wurden ein Augen- schein und eine Parteibefragung durchgeführt. Im Anschluss daran hielten die Parteien ihre Schlussplädoyers. 2.4. Mit Entscheid vom 29. September 2021 erkannte das Bezirksgerichtsprä- sidium Lenzburg: " 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, den Thujabaum innert sechs Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf eigene Kosten zu beseitigen. -3- 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus Entscheidgebühr von CHF 1'300.00, werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Kläger 1 + 2 verrechnet, so dass die Beklagte den Klägern 1 + 2 den Betrag von CHF 1'300.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1 + 2 die Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 300.00 zu ersetzen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1 + 2 eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. MwSt von CHF 143.00 und Spesen) zu bezahlen." 3. 3.1. Mit Beschwerde vom 22. August 2022 gegen den ihr am 21. Juni 2022 in begründeter Form zugestellten Entscheid beantragte die Beklagte: " 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 29. September 2021 sei aufzuheben. 2. Die Klage sei abzuweisen. 3. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, den Tujabaum auf dem Grundstück [...] auf die gesetzlich zulässige Höhe von 6.00 m zurück- zuschneiden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2022 beantragten die Kläger: " 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 29.09.2021 im Verfahren VZ.2021.8 sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Be- schwerdeführerin." -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Streitwert des vorliegenden Verfahrens mit Fr. 4'000.00 beziffert (angefochtener Entscheid E. 1.1), was von den Par- teien nicht beanstandet wird. Bei diesem Streitwert ist die Beschwerde zu- lässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die weiteren Vorausset- zungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind grundsätzlich erfüllt; ins- besondere wurde die Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) unter Berück- sichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit 15. August (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) eingehalten. Einzig auf Beschwerdebegeh- ren Nr. 3, mit welcher die Beklagte beantragt, eventualiter sei sie zu ver- pflichten, den fraglichen Thujabaum auf die gesetzlich zulässige Höhe von 6.00 m zurückzuschneiden, ist nicht einzutreten, da sich hierzu in der Be- schwerde keine Begründung findet (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist unstrittig, dass der fragliche Thu- jabaum die Grenzvorschriften verletzt. Ebenfalls ist unstrittig, dass die Gel- tendmachung dieser Rechtsverletzung unter einer Verwirkungsfrist von 30 Jahren steht, welche begann, sobald der Baum die Höhe von 6 Metern er- reichte. Strittig ist demgegenüber, zu welchem Zeitpunkt dies geschah. 2.2. Die Vorinstanz erwog, gemäss den Ausführungen der Kläger habe der Thu- jabaum die Höhe von 6 m "um das Jahr 2005" erreicht. Die Beklagte habe ausgeführt, dass der Thujabaum die Höhe von 6 m bereits im Jahr 1970 überschritten habe. Zur Veranschaulichung der klägerischen Ausführungen hätten die Kläger verschiedene Bilderdokumentationen ins Recht gereicht, aus welchen ersichtlich sein solle, dass der streitgegenständliche Thuja- baum zum Zeitpunkt der jeweiligen Bildaufnahme noch nicht zu erkennen gewesen sei. Die Beklagte habe anlässlich der Hauptverhandlung eben- falls zahlreiche Fotografien eingereicht. Während die Bilder der Kläger durch Einreichung der entsprechenden Originale einem konkreten Aufnah- mezeitpunkt zugeordnet werden könnten, habe es die Beklagte unterlas- -5- sen, konkrete Nachweise diesbezüglich zu präsentieren. Der jeweils schrift- liche Vermerk neben den Bildern könne lediglich als – bestrittene – Partei- behauptung aufgefasst werden (angefochtener Entscheid E. 4.2.1). Die durch die Kläger eingereichten Aufnahmen "8.2" und "8.3" zeigten u.a. einen Blick in Richtung des Beklagtengrundstücks. Der zur Orientierung der Baumposition verwendete Schopf sei jeweils gut zentral (Foto 8.2) bzw. am unteren, rechten Rand der Fotografie (Foto 8.3) ersichtlich. Mit Blick auf die Rückseite der Originalfotos lasse sich nachweislich belegen, dass die Fo- tografien im Februar 1991 (2/91) entstanden seien. Der streitgegenständli- che Thujabaum sei weder auf dem Foto "8.2" noch auf dem Foto "8.3" zu erkennen. Selbst auf dem Foto "8.4", welches gemäss Beschriftung auf der Rückseite auf den August 1993 zurückzuführen sei, könne südwestlich des Schopfes kein mind. 6 m hoher Thujabaum erkannt werden. Stattdessen seien lediglich zwischen Schopf und Wohnhaus der Beklagten Baumgeäste ersichtlich, welche in Bezug auf dessen Standort nicht mit den Beobach- tungen anlässlich des Augenscheins übereinstimmten. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich bei einem der auf der Fotografie "8.2" ersichtlichen Bäumen um den streitgegenständlichen Thujabaum handle, wäre unter Berücksichtigung der Referenzgrösse des Telefonmastes kein Baum erkennbar, welcher eine tatsächliche Höhe von 6 m erreiche (ange- fochtener Entscheid E. 4.2.2). Anhand der durch die Kläger anlässlich der Hauptverhandlung ins Recht gelegten Fotografien könne bestimmt werden, dass der streitgegenständliche Thujabaum im Februar 1991 (Foto 8.2) bzw. August 1993 (Foto 8.4) entweder noch nicht vorhanden gewesen sei resp. die Höhe von 6 m offensichtlich noch nicht überschritten habe. Die Verwir- kungsfrist von 30 Jahren sei bei Einreichung des Schlichtungsgesuchs vom 21. September 2020 somit nicht abgelaufen (angefochtener Entscheid E. 4.2.3). 2.3. 2.3.1. Mit Beschwerde bringt die Beklagte vor, auch wenn gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel bei Beschwerden ausgeschlossen seien, so müssten Noven auch in der Beschwerde so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gebe. Die Vorinstanz habe die "Beweise" der im vorinstanzlichen Verfahren nicht vertretenen Beklagten aufgrund der feh- lenden Einreichung der datierten Originale nicht berücksichtigt. Die Be- klagte habe nicht wissen können, dass ihre alleinigen wahrheitsgetreuen Angaben bezüglich des Datums der Aufnahmen nicht ausreichten. Die Vor- instanz habe sie nicht frühzeitig auf den fehlenden Beweiswert hingewie- sen. Erst das vorinstanzliche Urteil mit den knappen Erläuterungen zum Beweiswert gebe Anlass, neue Beweismittel einzureichen. Daher würden neue Fotos sowie Zeugen als Beweismittel eingereicht. Die Fotos stellten -6- keine Originalaufnahmen mit Datumsaufdruck dar, doch könne das jewei- lige Datum durch die auf den Fotos abgebildeten und als Zeugen angeru- fenen Personen verifiziert werden (Beschwerde S. 3). Aus den neuen Be- weismitteln ergebe sich, dass der fragliche Thujabaum bereits 1988 höher als 6 Meter gewesen sei und das Klagerecht der Nachbarn im Jahr 2018 verwirkt sei. Für den Fall, dass das Gericht trotz der neu eingereichten Be- weismittel nicht von der damaligen Höhe des streitgegenständlichen Baums überzeugt sei, sei darüber ein Sachverständigengutachten in Auf- trag zu geben (Beschwerde S. 7 f.). 2.3.2. Vom Novenverbot i.S.v. Art. 326 Abs. 1 ZPO (vgl. vorne E. 1.2) ausgenom- men sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG (unechte) Noven, die vorzu- bringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 zu Art. 99 Abs. 1 BGG). Dabei ist die blosse Behauptung, erst der ange- fochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gege- ben, unzureichend (vgl. BGE 133 III 393 E. 3). Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstin- stanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2). Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwar- tungen des Betroffenen entspricht (BGE 133 IV 342 E. 2.2). Die Ausnah- mevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festge- stellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vor- instanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt (SPÜH- LER, in: Praxiskommentar BGG, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 99 BGG). Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (BGE 2C_827/2017 E. 3.5; zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2020 [RT190183-O/U] E. 2.3). 2.3.3. Vorab ist anzumerken, dass die Beklagte entgegen den Ausführungen in der Beschwerde die Fotografien "Fussball" und "Badespass" durchaus be- reits im vorinstanzlichen eingereicht hat, und zwar anlässlich der Hauptver- handlung (siehe S. 3 der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen durch die Beklagte). Lediglich bei den hierzu offerierten Zeugen zur Verifizierung der Daten der Fotografien wie auch dem Sachverständi- gengutachten handelt es sich um erstmals im Beschwerdeverfahren vorge- brachte neue Beweismittel. Entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde sind diese im vorliegenden Verfahren allerdings aufgrund des -7- Novenverbots unzulässig (vgl. vorne E. 1.2). Die Ausnahme vom Noven- verbot in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG greift hier nicht, dient diese doch nicht dazu, subjektiv nicht erwartete Beweislücken zu schliessen, zumal die vorinstanzliche Argumentation keineswegs objektiv unvorhersehbar war (vgl. vorne E. 2.3.2). 2.4. 2.4.1. Mit Beschwerde bringt die Beklagte ferner vor, in Bezug auf die neuen Be- weismittel könne ausserdem auf Art. 69 Abs. 1 ZPO verwiesen werden. Aufgrund der Komplexität der Sache, dem Nebeneinander von öffentlich- rechtlichen und privatrechtlichen Normen, des fortgeschrittenen Alters der Beklagten, ihrer Unerfahrenheit im entsprechenden Fachgebiet sowie der Tatsache, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten gewesen sei, hätte die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass die Beklagte offensichtlich nicht imstande sei, ihre Interessen eigens wahrzunehmen und den Prozess selbst zu führen. Auch aus diesem Grund sei die Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweise geboten. 2.4.2. Nach Art. 69 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine Partei, wenn diese offen- sichtlich nicht imstande ist, den Prozess selber zu führen, auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen; leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so wird ihr vom Gericht eine Vertretung be- stellt. Diese Bestimmung beschränkt die im Zivilprozess anerkannte Frei- heit jeder Partei, persönlich und ohne Vertretung vor Gericht die im Pro- zessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten usw. Die Voraussetzung, dass die Partei "offensichtlich" ausserstande sein muss, den Prozess selbst zu führen, gebietet, eine Unfähigkeit dazu nicht leichthin anzunehmen. Grundsätzlich ist jede Partei selbst dafür verantwortlich, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dass die Eingabe eines Laien als lückenhaft erscheint, rechtfertigt die Annahme einer Postu- lationsunfähigkeit für sich allein nicht. Ist die Eingabe der rechtsuchenden Partei strukturiert und enthält sie sowohl verständliche Rechtsbegehren als auch eine Begründung, sind die Voraussetzungen für die Bestellung eines Rechtsanwaltes nach Art. 69 ZPO nicht gegeben (BGE 5A_618/2015 E. 6.7 und 4A_45/2014 E. 2.2.1). Art. 69 ZPO soll nur in wirklich eindeutigen Fäl- len angewendet werden (STERCHI, Berner Kommentar, 2012, N. 3 zu Art. 69 ZPO). Zudem kommt Art. 69 ZPO erst nach Ausschöpfung der gerichtlichen Fra- gepflicht gemäss Art. 56 ZPO und Art. 247 Abs. 1 ZPO zum Zug (siehe HRUBESCH-MILLAUER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 69 -8- ZPO). Erst wenn nach Ausschöpfung der gerichtlichen Fragepflicht die Pro- zesshandlungen unklar und unverständlich bleiben, kann das Gericht die nicht vertretene Partei zur Mandatierung eines Vertreters auffordern bzw. ihr eine Vertretung bestellen (MORF, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 69 ZPO). Bei Art. 69 Abs. 1 ZPO handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift", weshalb dem Gericht ein grosser Ermessensspielraum im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einzuräumen ist (TENCHIO, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2017 [BSK ZPO], N. 8 zu Art. 69 ZPO). Eine Pflicht des Gerichts zur Bestellung eines Parteivertreters gestützt auf Art. 69 ZPO dürfte immerhin aufgrund des aus Art. 6 EMRK sowie Art. 5, 9 und 29 BV fliessenden Anspruchs auf ein faires Verfahren zumindest dann geboten sein, wenn eine Partei sonst nur noch zu einem Objekt des Verfahrens wird (STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 69 ZPO). 2.4.3. Die Klageantwort der Beklagten ist als relativ dürftig bzw. lückenhaft einzu- stufen. Sie hielt einzig fest, sie könne die Klageschrift nicht akzeptieren, da diese unkorrekte Beweise und Aussagen enthalte. Als Beweis lege sie eine Expertise ein. Überdies besitze sie diverse Fotos (act. 31). Immerhin lässt sich der Klageantwort entnehmen, dass die Beklagte in der Lage war, ein entsprechendes Gutachten zum Gesundheitszustand des Thujabaums in Auftrag zu geben und auch einzureichen. Dem Verhandlungsprotokoll lässt sich sodann entnehmen, dass die Beklagte anlässlich der Hauptverhand- lung samt Augenschein – zumindest nach Ausübung der gerichtlichen Fra- gepflicht – durchaus in der Lage war, strukturierte und verständliche Rechtsbegehren als auch eine entsprechende Begründung zu formulieren. So stellte sie vorab den Antrag, dass die Kläger beim Augenschein ihr Grundstück nicht betreten dürften, womit sich die Kläger einverstanden zeigten (act. 37). Überdies reichte sie weitere Fotografien ein (act. 38) – namentlich auch die im Beschwerdeverfahren abermals eingereichten Bil- der "Badespass" und "Fussball" (vgl. vorne E. 2.3.3). Dies zeigt auf, dass die Beklagte durchaus erkannte, um was es in der Sache ging, auch wenn sie den prozessualen Fehler beging, die Aufnahmedaten lediglich zu be- haupten statt auch diese zu belegen. Ferner reichte sie auch eine E-Mail an "aaa@aaa.n" ein, in der sie sich um Unterstützung bzw. Rat erkundigte, wie auch eine E-Mail des Aargauer Departements Bau, Verkehr und Um- welt, in welcher bezugnehmend auf ein Telefonat mit der Beklagten ausge- führt wurde, dass der fragliche Baum kein schutzwürdiges Naturobjekt dar- stelle und auch über die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde S. nicht geschützt werde (vgl. die anlässlich der Hauptverhandlung seitens der Be- -9- klagten eingereichten Beilagen). Dies zeigt auf, dass weder ihr fortgeschrit- tenes Alter noch die Komplexität der Streitsache sie daran hinderten, sich entsprechend zu informieren. Die Aussagen der Beklagten anlässlich der Parteibefragung sowie ihr Plädoyer anlässlich der vorinstanzlichen Ver- handlung erscheinen sodann strukturiert und verständlich (act. 40-45 und 47 f.). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer offensichtlichen Postu- lationsunfähigkeit der Beklagten die Rede sein, zumal der Vorinstanz dies- bezüglich ohnehin ein grosser Ermessensspielraum zustand. 2.5. 2.5.1. Schliesslich bringt die Beklagte mit Beschwerde vor, dass es sich bei den Abstandsvorschriften um kantonales öffentliches Recht handle. Dabei gelte der Untersuchungsgrundsatz, sodass der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären sei (§ 17 Abs. 1 VRPG und Art. 12 VwVG). Die neuen Beweise seien aus diesem Grunde entsprechend zu würdigen (Beschwerde S. 4). 2.5.2. Gemäss Art. 688 ZGB sind die Kantone befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nach- barlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu ver- pflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben. Von diesem Vorbehalt hat der Kanton Aargau in den vorliegend einschlägigen §§ 72 ff. EG ZGB bzw. § 88 Abs. 2 aEG ZGB (SAR.210.100) Gebrauch gemacht. Da es sich bei Art. 688 ZGB um einen echten Vorbehalt i.S.v. Art. 5 ZGB handelt (VON FISCHER LEHMANN, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Am- stutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetz- buch, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 688 ZGB; siehe auch BGE 126 III 457 E. 3a), gelten die fraglichen Abstandsvorschriften des Aargauer EG ZGB als kantonale zivilrechtliche Bestimmungen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 ZGB. Für Verfahren in Anwendung des kantonalen Zivilrechts gelten gemäss § 2 Abs. 1 EG ZPO die Bestimmungen der ZPO und der EG ZPO. 2.5.3. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich bei den fraglichen Abstandsvorschriften somit um kantonales Zivilrecht, für welches die Bestimmungen der ZPO und der EG ZPO zur Anwendung gelangen. Da die vorliegende Streitigkeit einen Streitwert von weniger als Fr. 30'000.00 aufweist (vgl. vorne E. 1.1), gelangt das vereinfachte Verfah- ren nach Art. 243 ff. ZPO zur Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 1 ZPO). Im vereinfachten Verfahren wirkt das Gericht zwar durch entsprechende Fra- gen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Grund- sätzlich ist es jedoch Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (MAZAN, BSK ZPO, N. 4 zu Art. 247 ZPO). - 10 - Damit gilt auch im vereinfachten Verfahren die Verhandlungsmaxime, wenn auch durchbrochen durch eine verstärkte richterliche Fragepflicht (MAZAN, a.a.O., N. 9 zu Art. 247 ZPO). Das beklagtische Vorbringen in der Be- schwerde geht somit fehl. 3. Nach Gesagtem sind die von der Beklagten im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Beweismittel nicht zu hören. Da ihre Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung einzig auf diesen neuen Be- weismitteln basiert, hat es somit bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfest- stellung, wonach im August 1993 der streitgegenständliche Thujabaum ent- weder noch nicht vorhanden war oder die Höhe von 6 m noch nicht über- schritten hat und bei Einreichung des klägerischen Schlichtungsgesuch vom September 2021 die Verwirkungsfrist von 30 Jahren somit noch nicht abgelaufen war (vgl. E. 2.2 hiervor), sein Bewenden. Folglich ist die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des obergerichtlichen Verfah- rens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 1'300.00 festzusetzen (vgl. (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD). Sie werden mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, den Klägern ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese wären aus- gehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'990.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Ver- handlung) sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittel- verfahren), einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer auf maximal Fr. 1'340.00 festzusetzen. Die von den Klä- gern geforderte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'331.15 (Be- schwerdeantwort S. 12) ist daher nicht zu beanstanden und den Klägern zu Lasten der Beklagten zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'300.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. - 11 - 3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'331.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 4'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 - 12 - BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 7. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker