4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine gerichtlich auf Fr. 2'017.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzte Parteientschädigung zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)