2. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren wird gutgeheissen und Dr. iur. Monika Fehlmann, Rechtsanwältin, Brugg AG, zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellt. - 18 - 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin auferlegt. Sie wird zufolge der der Klägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.