10 % Zuschlag für die weitere Eingabe vom 16. Februar 2022 [§ 6 Abs. 3 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]) sowie unter Berücksichtigung von Pauschalspesen von Fr. 50.00 und Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'017.00. - 17 - Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3.1 und 5. des Entscheids des Gerichtspräsidiums Baden vom 6. Dezember 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst (Änderungen in Kursivschrift):