Bei einem durchschnittlichen Verfahren betreffend erstmaliger Festsetzung des Kindesunterhalts ist praxisgemäss von einer Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b und lit. d Satz 1 AnwT; AGVE 2020 Nr. 60 S. 494 f.) auszugehen. Vorliegend war einzig der Unterhalt von C. ab Eintritt in die Volljährigkeit strittig und auch hier beschränkt auf wenige Positionen des Barbedarfs. Es rechtfertigt sich daher, die Grundentschädigung um 10 %, d.h. auf Fr. 2'700.00 herabzusetzen. Unter Berücksichtigung der Ab- und Zuschläge (20 % Abzug für fehlende Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT]; 10 % Zuschlag für die weitere Eingabe vom 16. Februar 2022 [§ 6 Abs. 3 AnwT];