4.6. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird gestützt auf Art. 96 ZPO i.V.m. § 7 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 VKD auf Fr. 2'000.00 festgesetzt und ist der vollumfänglich unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, geht die Entscheidgebühr einstweilen auf die Staatskasse (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie hierzu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4.7. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 hat der Beklagte seine Kostennote eingereicht und einen Aufwand von 10.5 Stunden à Fr. 300.00 geltend gemacht.