4.5. Gestützt auf die Berufungsantwortbeilage 3 ist die Bedürftigkeit der Klägerin erstellt, weshalb ihr Gesuch gutzuheissen ist. Der Beizug einer Rechtsanwältin war gerechtfertigt. Dr. iur. Monika Fehlmann, Brugg AG, ist daher als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.