zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 117 ZPO). Nach Art. 118 Abs. 1 ZPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, wobei die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden kann. Demgegenüber befreit die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO).