Das Verhältnis der Überschüsse zueinander beträgt 66 % (Beklagter) zu 34 % (Klägerin), somit rund zwei Drittel zu einem Drittel. Folglich hat sich der Beklagte am Barbedarf von C. ab Erreichen ihrer Volljährigkeit mit gerundet Fr. 520.00 zu beteiligen. Die Berufung des Beklagten erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3.1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Baden vom 6. Dezember 2021 ist entsprechend anzupassen. Die Erhöhung der Krankenkassenprämie um Fr. 100.00 verändert den Barbedarf von C. ab ihrer Volljährigkeit, weshalb Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids ebenfalls anzupassen ist.