Nach diesen Vorgaben richtet sich in konstanter Praxis auch die 1. Zivilkammer des Obergerichts. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb einem Kind bis zum Alter von 18 Jahren ein Grundbetrag von Fr. 600.00 und danach bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung derjenige einer alleinstehenden Person in Haushaltsgemeinschaft (Fr. 1'100.00; vgl. I./2. der SchKG-Richtlinien) anzurechnen wäre. Der gestützt auf Art.