Dieser Kinderzuschlag bezieht sich in erster Linie auf minderjährige Kinder, und in zweiter Linie auf volljährige Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung (VONDER MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 24b zu Art. 93 SchKG; vgl. auch BGE 5C.150/2005 E. 4.2.2). Nach diesen Vorgaben richtet sich in konstanter Praxis auch die 1. Zivilkammer des Obergerichts.