Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum von C. einen Grundbetrag von Fr. 600.00, welcher gemäss Ziff. 2.2. der Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder der Kammer für Kindesund Erwachsenenschutz des Obergerichts (XKS.2017.2; Unterhaltsempfehlungen) in Verbindung mit Ziff. I./4. der SchKG-Richtlinien (KKS.2005.7) dem Grundbetrag für ein Kind ab zehn Jahren entspricht. Dieser Kinderzuschlag bezieht sich in erster Linie auf minderjährige Kinder, und in zweiter Linie auf volljährige Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung