sind Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält (§ 32 lit. f StG). Kinderalimente können nur bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes beim Inhaber der elterlichen Sorge besteuert werden. Nachher unterliegen die Beiträge grundsätzlich der Steuerpflicht der volljährigen Person, dürfen jedoch mangels gesetzlicher Grundlage nicht besteuert werden (HANS-JÖRG MÜLLHAUPT, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N. 19 zu § 32 StG).