benötige sie nicht mehr viel Betreuung. Daher habe sich die Klägerin ebenfalls am Barunterhalt zu beteiligen. Nachdem der Überschuss des Beklagten rund doppelt so hoch sei wie derjenige der Klägerin, hätte sie rein rechnerisch einen Drittel zu tragen. Unter Berücksichtigung, dass die Klägerin weiterhin einige Betreuungsaufgaben für C. übernehme, scheine ein Anteil von einem Fünftel angemessen. Der Beklagte habe der Klägerin somit Fr. 806.00 (80 % von Fr. 1'007.00) an den Unterhalt von C. zu bezahlen (Entscheid, S. 28 ff.).