Fr. 55.00 Steueranteil), bzw. unter Berücksichtigung der Ausbildungszulage auf Fr. 1'686.00. Der Überschuss der Klägerin belaufe sich richtig berechnet auf Fr. 719.00 (Fr. 3'777.00 ./. Fr. 3'058.00), womit der Beklagte, dessen Überschuss gemäss dem angefochtenen Entscheid Fr. 1'830.00 betrage, zu einem Betrag von Fr. 1'214.00 zu verpflichten sei (72 % von Fr. 1'686.00). Die Vorinstanz habe damit nicht zu viel, sondern zu wenig zugesprochen.