3.2. Die Klägerin bringt mit Berufungsantwort vor, dass sich der Bedarf ab Volljährigkeit eines Kindes nicht gleich berechne wie während der Minderjährigkeit. Gemäss vielfach vertretener Lehrmeinung sei nach Volljährigkeit nicht mehr der Kindergrundbetrag, sondern der Erwachsenengrundbetrag von Fr. 1'100.00 einzusetzen. Zudem steige ab dem 18. Altersjahr die Prämie für die Krankenkasse stark an, wie aus der Internet-Anfrage bei der D. Krankenkasse hervorgehe. Einzusetzen seien Fr. 325.00/