Der Beklagte rügt weiter, dass er gemäss Vorinstanz auch nach Eintritt der Volljährigkeit von C. vier Fünftel ihres Barunterhalts zu tragen habe. Die Klägerin sei nach Erreichen der Volljährigkeit von C. vollumfänglich von den Betreuungsaufgaben entbunden. Sie habe sich daher nicht nur in einem reduzierten Umfang am Barunterhalt zu beteiligen. Vielmehr sei der Barunterhalt von den Eltern im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zu tragen. - 11 -