3.2 des angefochtenen Entscheides angeordnet, dass die für die Minderjährigkeit festgelegten Unterhaltsbeiträge weiterhin gälten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehe dem Kind nach Volljährigkeit kein Anteil am Überschuss mehr zu, solle doch mit dem Volljährigenunterhalt einzig eine angemessene Ausbildung ermöglicht werden und nicht die fortgesetzte Teilhabe am höheren Lebensstandard der Eltern. Indem die Vorinstanz C. auch nach Volljährigkeit einen Überschussanteil von Fr. 274.25 zugesprochen habe, verletze sie Bundesrecht. Der Beklagte rügt weiter, dass er gemäss Vorinstanz auch nach Eintritt der Volljährigkeit von C. vier Fünftel ihres Barunterhalts zu tragen habe.