3.2. Mit Berufungsantwort vom 31. Januar 2022 beantragt die Klägerin die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Des Weiteren stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 3.3. Am 16. Februar 2022 erstattete der Beklagte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort. -9- Das Obergericht zieht in Erwägung: