3. 3.1. Gegen diesen ihm am 13. Dezember 2021 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 6. Januar 2022 fristgerecht Berufung. Er verlangt die Aufhebung und Neufassung von Dispositiv-Ziffer 3.1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Baden vom 6. Dezember 2021 in dem Sinne, dass der Unterhaltsbeitrag für C. ab deren Volljährigkeit bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auf Fr. 520.00 festgesetzt wird, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.