8.2 Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin nach Rechtskraft das richterlich genehmigte Honorar von Fr. 2'836.05 (inkl. MWST) auszubezahlen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)."