7. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'400.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'200.00 auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird mit seinen in den Kindesschutzverfahren (KEKV.2020.138 und 139) geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, ihm eine allfällige Restanz zurückzuüberweisen. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 8. 8.1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.